Welche Betriebskosten fallen bei der Eigentumswohnung an?
Manche Menschen meinen, dass eine Eigentumswohnung keine weiteren Kosten verursacht, wenn der Kaufpreis komplett über den Tisch gegangen ist. Diese Auffassung ist definitiv falsch. Die laufenden Kosten für eine Eigentumswohnung beginnen bereits bei den öffentlichen Abgaben. Sie werden in Form der anteiligen Grundsteuern sowie der anteiligen Gebühren für Straßenreinigung und Straßenbeleuchtung fällig.
Außerdem fällt die ganz normale Palette der Betriebskosten an, die für eine vergleichbare Mietwohnung auch gezahlt werden müssen. Eine Position stellt die Gebäudeversicherung zusammen mit der Grundstückseigentümer-Haftpflichtversicherung dar. Hier bieten die Versicherungen Sammelverträge für die Wohnungseigentümer eines Gebäudes an. Alternativ kann ein Komplettvertrag für das gesamte Gebäude von dem von der Eigentümerversammlung eingesetzten Prokuristen abgeschlossen werden.
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Die für die Wartung und Pflege der Gemeinschaftsanlagen anfallenden Kosten werden natürlich auch unter den Wohnungseigentümern aufgeteilt. Darunter fällt die Pflege von Grünanlagen und Spielplätzen genauso wie die Kosten, die für den Betrieb einer Aufzugsanlage oder eines Müllschluckers anfallen. Hinzu kommen die Gebühren, die unmittelbar für die Entsorgung des Abfalls von den beauftragten Unternehmen erhoben werden.
Auch müssen sich die Wohnungseigentümer an den Kosten der Beleuchtung der öffentlichen Verkehrswege wie Flure und Treppen beteiligen. Hinzu kommen die Entgelte, die beispielsweise für die Beauftragung eines Dienstleisters für die Verwaltung des gesamten Objektes oder für dessen technische Betreuung anfallen.
Die Betriebskosten für eine Eigentumswohnung werden unter der Bezeichnung Hausgeld umgelegt. Neben den Betriebskosten können über das Hausgeld auch noch andere Gelder eingezogen werden. Ein Beispiel dafür stellen die Rücklagen dar, die für größere Baumaßnahmen eingeplant werden müssen.
Bild: © Egon Häbich | pixelio.de
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