Was ist ein Mietausfallwagnis?
Das Mietausfallwagnis ist eine rein rechnerische Größe, die nach den Bestimmungen der II. Berechnungsverordnung nur im sozialen Wohnungsbau sowie beim steuerlich begünstigten freien Wohnungsbau zur Anwendung kommen kann. Das bedeutet im Klartext: Ein Mietausfallwagnis darf nur dort angesetzt werden, wo den Mietern eine so genannte „Kostenmiete“ in Rechnung gestellt werden darf.
Die Höhe für das mögliche Mietausfallwagnis ist im Paragrafen 29 der II. Berechnungsverordnung geregelt. Es darf danach maximal zwei Prozent der im Normalfall zu erwirtschaftenden Erträge umfassen. Was in dem Fall konkret unter den Begriff Erträge fällt, ist im Paragrafen 31 der gleichen Rechtsnorm detailliert aufgeführt.
Das Mietausfallwagnis wird bei der Berechnung der Kostenmiete angesetzt, um Minderungen der Erträge aufzufangen, die durch einen Leerstand entstehen können. Dabei ist es unerheblich, warum der Leerstand auftritt. Ausnahmen stellen die Fälle dar, in denen der Vermieter bzw. Eigentümer bei einem solchen Leerstand einen Anspruch auf Erstattung wegen Drittverschuldens hat. Das schließt zum Beispiel die ausfallenden Mieten bei Zahlungsverzug als Grundlage für das Mietausfallwagnis aus.
Ein Mietausfallwagnis kann bei der Kostenmiete mit angesetzt werden kann, da bei der Berechnung der Kostenmiete kein Gewinn mit eingerechnet wird, aus dem bei der Mietbildung auf dem freien Wohnungsmarkt derartige Ausfälle finanziert werden. Das bedeutet, dass aus den Gewinnen keine Rücklagen für einen eventuellen Leerstand gebildet werden können. Im Ernstfall könnte ein längerfristiger Leerstand im sozialen Wohnungsbau bei einem fehlenden Mietausfallwagnis sogar eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit des Vermieters bzw. Eigentümers nach sich ziehen.
Bild: © Peter Kirchhoff | pixelio.de
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