Tierhaltung in der Wohnung
Möchte man Tiere in der Wohnung halten, dann sollte man die gesetzlichen Regelungen kennen. Einige Tiere werden als besonders gefährlich eingestuft und dürfen nur mit besonderen Auflagen gehalten werden. Das gilt für Giftschlangen und Würgeschlangen, aber auch für Giftspinnen und einige Echsenarten. Bei anderen Tieren sind die Bestimmungen zum Artenschutz einzuhalten, wie das beispielsweise bei einigen Arten von Großpapageien der Fall ist.
Keine Gefahr für andere Mieter bei Tierhaltung
Von Tieren in der Wohnung darf keine Gefahr für andere Mieter, aber auch keine Belästigung ausgehen. Deshalb sind in vielen Wohnanlagen beispielsweise Nymphensittiche grundsätzlich verboten. Neuerdings findet man immer öfter auch Mietverträge, in denen eine Tierhaltung grundsätzlich ausgeschlossen wird. Diese Regelung unterliegt der Freiheit bei der Vertragsgestaltung und ist nicht durch grundlegende gesetzliche Bestimmungen festgelegt.
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Achten Sie bei der Tierhaltung in der Mietwohnung noch auf andere Regelungen
Neben diesen Grundlagen der Tierhaltung in der Wohnung gilt es, noch anderer rechtliche Regelungen zu beachten. Sie ergeben sich aus den ordnungsrechtlichen Bestimmungen der Länder und Kommunen. Ein gutes Beispiel sind hier die länderrechtlichen Regelungen zur Haltung von Kampfhunden. Für einige Rassen sind besondere behördliche Genehmigungen nach einer vorangegangenen Eignungsprüfung erforderlich.
Und noch ein ganz wichtiger Hinweis zum Schluss. Kein Vermieter darf die Haltung eines Tiers verbieten, das zur Unterstützung eines Körperbehinderten angeschafft werden muss. Das typische Beispiel dafür ist der Führhund eines blinden Menschen.
© Artikelbild “Tierhaltung in der Wohnung”: Oliver Haja / PIXELIO
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