Regeln der Technik
In vielen Verträgen und Vorschriften ist von den Regeln der Technik die Rede, leider auch in vielen Gerichtsurteilen und Vergleichen, doch was bedeutet dies für den Kunden?Ganz einfach, jedes ausführende Bauunternehmen und jeder Handwerksbetrieb muss seine Leistungen nach den Regeln der Technik erbringen.
Sie sollen nur solche Bauverfahren und Bautechniken bei der Erbringung ihrer Leistungen anwenden, die nicht nur wissenschaftlich anerkannt sind, sondern sie müssen sich auch in der Praxis bewährt haben. Ähnliches gilt auch für die verwendeten Bauprodukte oder Materialien.
Doch ist diese Definition ziemlich vage und dies führt nicht selten zu sehr unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Bauherrn als Auftraggeber, seinem Erfüllungsgehilfen (so lautet die juristisch korrekte Bezeichnung), dem Architekten und dem oder den ausführenden Firmen über die Frage, ob auch korrekt nach den Regeln der Technik gebaut wurde. Dies wird im Streitfall dann nicht so selten vor Gericht geklärt.
Leider hilft der Blick in die VOB Teil C nur bedingt weiter, denn die dort definierten Normen und Vorschriften entsprechen leider nicht immer den Regeln der Technik, vor allem wenn die Herausgabe der Normen schon mehrere Jahre zurückliegt und es in dem Geltungsbereich einer solchen Norm zu erheblichen Weiterentwicklungen gekommen ist und sich diese in der Praxis bewährt haben. So entsprachen z.B. Dickbeschichtungen schon lange Jahre den Regeln der Technik bis sie endlich in die Neufassung der entsprechenden Norm eingeführt wurden.
Diese Problematik führt dazu, dass Gerichtsentscheidungen kaum vorhersehbar sind und mitunter bei den Baubeteiligten für mehr als nur Kopfschütteln sorgen.
Doch ohne Innovationen gebe es keine Verbesserung, neue Materialen, neue Produkte und neue Verfahren entsprechen dann vielleicht dem Stand der Wissenschaft und sind meist nur wenig erprobt in der täglichen Baupraxis. Will ein Unternehmen bei einem Bauvorhaben ein solches Verfahren oder Produkt einsetzen, dann muss er den Bauherrn darüber informieren und dessen ausdrückliche Einwilligung einholen, denn dieser muss selbst entscheiden, ob er Versuchskaninchen spielen will oder ob er sich lieber auf Bewährtes verlassen will.
Wird der Bauherr oder auch der Käufer einer bereits erstellten Immobilie über die innovative Abweichung von den Regeln der Technik nicht informiert, kann dies eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers darstellen, die vor allem beim Auftreten von Schäden entsprechende Regressansprüche des Auftraggebers bedingen.
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