Hecken und Bäume im Nachbarschaftsrecht
Vor dem Bepflanzen eines Grundstücks sollte man sich mit dem Nachbarschaftsrecht beschäftigen.
Hecken werden gern als Alternative zu Mauern und traditionellen Zäunen eingesetzt. Doch nicht überall sind sie als Einfriedung des Grundstücks erwünscht und erlaubt. Vor allem wenn man in Gebieten mit einem flächendeckenden Denkmalschutz lebt, sollte man sich genauer informieren. Hier gibt es nämlich oftmals auch Auflagen, die sich auf die Einfriedungen beziehen, die von der Straße aus eingesehen werden können. Welche das sind, erfährt man aus dem Grundbuch oder bei den Bauämtern der Kommunen. Teilweise sind solche Einschränkungen auch in den Bausatzungen der Gemeinden festgelegt.
Über die Pflege von Hecken mit den Nachbarn einigen
In den Wohnanlagen ist es Usus, dass sich jeder Grundstückseigentümer nur der Pflege einer Seite widmen muss. Stoßen Grundstücke mit der Rückseite aneinander, müssen sich die beiden Grundstückeigentümer die Wartung der Zäune und die Pflege der Hecken teilen. Der beste Weg ist es immer, mit den Nachbarn ganz konkrete Absprachen zu treffen, wer für was zuständig ist. Der Heckenschnitt macht gemeinsam außerdem mehr Spaß und verschafft die Gelegenheit, mit den Nachbarn ins Gespräch zu kommen.
- Bäume veredeln
- Der erste Heckenschnitt
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Für die Pflege von Hecken und Zäunen hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die unter dem Begriff „Schaufelschlagsrecht“ im Nachbarschaftsrecht zu finden ist. Es sagt aus, dass man für Pflege- und Wartungsaufgaben das Nachbargrundstück betreten darf. Dabei ist die „Schaufel“ nicht ganz wörtlich zu nehmen, denn man geht üblicherweise von einem Streifen von etwa einem Meter Breite aus. Dabei darf man keinen Schaden auf dem Nachbargrundstück anrichten. Außerdem macht es im Interesse des nachbarschaftlichen Friedens immer Sinn, den Betroffenen rechtzeitig über diese Absichten zu informieren. Bei Baumaßnahmen besteht dazu sogar eine gesetzliche Pflicht.
©Artikelbild “Hecken und Bäume im Nachbarschaftsrecht”: Joujou | pixelio.de

