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Gewährleistung bei Sanierungsobjekten

Sanierungsobjekt l top10 immobilien blog ©walker

Einer Pressemitteilung der Bundesnotarkammer entnehme ich ein Urteil des BGH (Az. VII ZR 257/03) zur Gewährleistung bei Sanierungsobjekten, insbesondere auch der gehobenen Klasse.

Es ist natürlich sehr reizvoll, z.B. eine sanierte Wohnung in einem denkmalgeschützten Haus oder auch in einem nicht geschützten Haus zu erwerben, um entweder selbst darin… zu wohnen oder um die Wohnung als Investition zu vermieten.

Da gibt es immer wieder überaus blumig Beschreibungen der Objekte, wie besonders hochwertig, herrschaftlich, mit Stuck verzierte Decken oder auch Neubau hinter historischer Fassade oder Sanierung bis auf die Grundmauern. Das klingt verlockend und mancher Käufer ist bereit, dafür tief oder sehr tief in die Tasche zu greifen, mitunter wird auch mehr bezahlt als für einen qualitativ gleichwertigen Neubau.

Doch welche Möglichkeiten hat der Käufer, wenn sich die Sanierung als mangelhaft erweist? Da kommt es wie immer natürlich in erster Linie auf den Vertragsinhalt an und es zeigt sich auch hier, wie wichtig es ist, sich genau damit zu beschäftigen.

Wenn die Sanierung vom Umfang her mit Neubauarbeiten vergleichbar ist, haftet der Verkäufer, oft ein Bauträger, nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts nicht nur für die Sanierungsarbeiten sondern auch für die Altbausubstanz und zwar unabhängig, ob die Sanierung beim Kauf bereits abgeschlossen war.

Hier können Sie die gesamte Pressemitteilung nachlesen.

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