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Das Aufmaß

Rohbau l SCHÖNES ZUHAUSEWährend es beim Pauschalvertrag kein Aufmaß gibt, das über den Gesamtpreis entscheidet, ist das Aufmaß beim Einzelpreisvertrag das bestimmte Element für den Endpreis.

Das Aufmaß dient zur Ermittlung der Massen, entweder für die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses oder zur Kalkulation einer Leistungsbeschreibung bzw. nach Fertigstellung einer Bauleistung als Nachweis für die Rechnungsstellung bei einem Einheitspreisvertrag.

Dabei unterscheidet man zwischen Planaufmaß und dem realen Aufmaß auf der Baustelle.

Das Aufmaß auf der Baustelle sollte, wenn immer möglich, baubegleitend erfolgen, da durch spätere Leistungen vorhergehende nicht mehr genau ermittelt werden können.

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Es empfiehlt sich das Aufmaß gemeinsam zu erstellen, es sollte also nach Möglichkeit auch ein Vertreter des Auftraggebers, dies kann z.B. der bauleitende beteiligt sein. Dann kann das Aufmaß auch von beiden Seiten unterzeichnet werden und gilt damit als anerkannt.

Wichtig ist, dass alle Maße eindeutig örtlich zugeordnet werden, z.B. durch Bezeichnung des Geschoßes, der Gebäudeachse, des Raumes usw.

Auf dem Aufmaß baut die Mengenermittlung auf, die dann der Rechnung als Beleg beigelegt wird.

Gar nicht so selten kommt es vor, dass es unterschiedliche Auffassungen gibt, zu welcher Leistungsposition eine bestimmte Leistung zugeordnet werden soll. Vor allem, wenn die Vertragspreise nicht auskömmlich sind oder das Geld knapp ist, versuchen beide Seiten die jeweils für sie günstigste Lösung durchzusetzen.

© Artikelbild “Das Aufmaß”: walker

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